Der BFH hat jüngst eine steueroptimierende Gestaltungslücke durch Vermächtnis bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht bestätigt. Demnach unterliegt das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Diese Gestaltungslücke hat der Gesetzgeber mit dem nunmehr verkündeten Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, 2024) geschlossen. Einen praktischen Blick hierauf wirft die ErbBstg für Sie.
Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren ist der Gebäudeertragswert aus dem Reinertrag des Grundstücks und dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Der Reinertrag ergibt sich aus ...
Für die Bewertung im Sachwertverfahren hat der Gesetzgeber in Anlage 24 zum BewG Regelherstellungskosten auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 in EUR, bezogen auf die Bruttogrundfläche für die jeweilige ...
Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks – so der BFH in seinem Urteil vom 26.9.23 (IX R 13/22 ). Der BFH hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr fest.
Stiftungen und ihre Berater müssen ihr Wissen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten aktuell halten. Stets müssen sie im Stiftungs-, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht auf dem Laufenden sein. Dieses Fachwissen ...
Damit Sie nichts verpassen: In einer Sonderausgabe haben wir für Sie jüngst die Auswirkungen des MoPeG auf die Unternehmens- und Vermögensnachfolge dargestellt. Dabei geht der Autor der Frage nach, ob die Bezeichnung ...
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Was ist neu im Steuerjahr 2024? Was ist im Wachstumschancengesetz wie geplant umgesetzt worden und was nicht? Die Sonderausgabe von AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Beratungsstand.
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Der Klägerin stand aufgrund eines Vermächtnisses ihres verstorbenen Lebensgefährten Y der Nießbrauch an einem vermieteten Bürogebäude zu. Eigentümer des Objekts waren nach dem Tod des Y dessen Söhne Y1 und Y2 jeweils zur Hälfte. Die Klägerin gab in der Folge ihr hälftiges Nießbrauchsrecht hin, um die Grundstückshälfte von Y1 unbelastet zu erwerben. Im Streitfall kam es damit zum gesetzlichen Untergang des hälftigen (obligatorischen) Nießbrauchsrechts (§ 1072 i. V. m. § 1063 BGB). Wird ein ...