Die Einräumung von Nutzungsrechten an vermieteten Grundstücken des Privatvermögens ist zum einen ein beliebtes Gestaltungsinstrument zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge. Zum anderen sollen aber regelmäßig auch ertragsteuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden. So sollen insbesondere Vermietungseinkünfte von hoch besteuerten Eigentümern auf niedrig besteuerte Nutzungsberechtigte verlagert werden. Um diese Ziele steuersicher zu erreichen, muss man immer auch das Damoklesschwert des ...
In der letzten Ausgabe hatten wir die ertragsteuerlichen Konsequenzen teilentgeltlicher Übertragungen privater Immobilien im Rahmen der Nachfolgeberatung im Detail dargestellt (ErbBstg 24, 46 ff.). Neben der Versorgung ...
Die Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken und die damit verbundenen Steuerfolgen sind insbesondere für die Nachfolgeberatung von besonderer Bedeutung. Dies gilt für entgeltliche, unentgeltliche ...
Die Ertragsabsicherung des Übergebers ist ein Kernelement im Rahmen der Planung der vorweggenommenen Erbfolge. Mit der Zunahme der Unsicherheiten im Bereich der Ertragszurechnungen und der Anerkennung des Nießbrauchs gewinnt die vorweggenommene Erbfolge gegen lebenslange wiederkehrende Leistungen wieder an Bedeutung. Schließlich lässt sich hierdurch die bedarfsgerechte Versorgung des Übertragenden sicherstellen; ansonsten geht das Vermögen i. d. R. ohne weitere Einschränkungen auf den Begünstigten ...
Junge Finanzmittel sind ebenso wie junges Verwaltungsvermögen für die Nachfolgeberatung von besonderer Bedeutung, weil diese nicht der Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13c ErbStG für bestimmtes betriebliches Vermögen ...
Für die Besteuerung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann der Güterstand der Eheleute erhebliche Bedeutung haben. Im Grundsatz soll der Zugewinnausgleich, der bei Beendigung des Güterstands der ...
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Land- und forstwirtschaftliche Mandate rufen in der Gestaltungspraxis vielfältige Fragestellungen hervor. Dies gilt insbesondere für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die als Bereicherungssteuer die Vermögensmehrung beim Empfänger erfassen soll. Hier gilt es zahlreiche Sonderregelungen zu beachten, die etwa im Landguterbrecht des § 2049 BGB, der nordwestdeutschen Höfeordnung oder den Verschonungsregeln für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zum Ausdruck kommen. Aber auch die Beherbergung von ...