Der BFH hat mit Urteil vom 1.2.23 (II R 36/20) zu der Frage Stellung bezogen, ob geleistete Anzahlungen zu „den anderen Forderungen“ und damit zu den Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 4 Nr. 4a ErbStG a. F. (vergleichbar mit § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG jetzige Fassung) gehören. Die Entscheidung des BFH ist erfreulich. Denn geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ im Sinne der Vorschrift, wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet ...
Die Jastrowsche Klausel ist nach wie vor ein beliebtes Gestaltungsinstrument in Testamenten. Sie dient dem Zweck, die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils ...
Das Problem an der Erbschaftsteuer sind häufig zwei Dinge: Zum einen steht der Besteuerungszeitpunkt natürlich durch den ungewissen Todestag nicht fest, zum anderen resultiert aus umfangreichen Privatvermögen oft ...
Jeder, der sich mit der inhaltlichen Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen beschäftigt, steht vor einer anspruchsvollen Aufgabe. Vom Berater sind insbesondere die Familien- und Vermögensverhältnisse des Testators zu klären, seine Ziele und Wünsche zu erfragen und auf Basis der hierbei gewonnenen Erkenntnisse der passende Gestaltungstyp vorzuschlagen. Während in den ersten beiden Teilen dieser Beitragsserie (ErbBstg 23, 261 ff. u. 24, 40 ff.) mögliche Lösungen für Ehegatten mit gemeinsamen bzw.
Dem steuerfreien Familienheim kommt in Erbfällen eine besondere Bedeutung zu. Denn findet die Steuerbefreiung Anwendung, lässt sich die Steuerbelastung erheblich reduzieren. Das Problem in der Praxis: Für die ...
Zwar ist die Endlichkeit allen Seins allgemein bekannt, viele Unternehmer tun sich dennoch schwer damit, für den Fall des eigenen Ablebens vorzusorgen. Nicht nur die Regelung der Unternehmensnachfolge wird gerne als ...
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Jeder, der sich mit der inhaltlichen Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen beschäftigt, steht vor einer „Herkulesaufgabe“. Für den Berater gilt es insbesondere, die Familien- und Vermögensverhältnisse des Testators genau aufzuklären und dann eine maßgeschneiderte Regelung zu erarbeiten, die den Wünschen des künftigen Erblassers weitgehend gerecht wird. Während im ersten Teil dieser Serie (ErbBstg 23, 261 ff.) noch der eher typische Fall von Ehegatten mit gemeinsamen Abkömmlingen betrachtet ...