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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Neues zur Realteilung gemäß § 16 Abs. 3 EStG und die Auswirkungen auf die Erbauseinandersetzung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die Beurteilung der Realteilung von Betriebsvermögen gemäß § 16 Abs. 3 EStG ist seit Jahren in Teilaspekten umstritten. Ein der Auffassung der Finanzverwaltung widersprechendes Urteil des BFH (16.3.17, IV R 31/14, DStR 17, 1381, BFHE 257, 292) zum Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Sachwertabfindung zwingt die Finanzverwaltung nun zum zweiten Mal, ihren Realteilungserlass anzupassen. Dies führte jetzt auch zu einer Änderung des Erbauseinandersetzungserlasses. |

    1. Entwicklung Realteilungserlass

    Nachdem die Finanzverwaltung nach einer gesetzlichen Änderung des § 16 Abs. 3 EStG zunächst mit BMF-Schreiben vom 28.2.06 zur Realteilung (Realteilungserlass I, kurz R-Erlass I) und kurz danach mit einem entsprechend angepassten BMF-Schreiben vom 14.3.06 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung (Erbauseinandersetzungserlass) reagiert hatte, sah sie sich etwa zehn Jahre später aufgrund der Rechtsprechung des BFH veranlasst, den R-Erlass I durch das BMF-Schreiben vom 20.12.16 (R-Erlass II) zu ersetzen. Eine Anpassung des Erbauseinandersetzungserlasses, der zu Fragen der Realteilung von Betriebsvermögen weiterhin auf den R-Erlass I verweist, unterblieb in diesem Zusammenhang. Nun hat die Finanzverwaltung aufgrund weiterer Rechtsprechung des BFH auch den R-Erlass II durch das BMF-Schreiben vom 19.12.18 (R-Erlass III) ersetzt und sich diesmal auch veranlasst gesehen, eine Anpassung des Erbauseinandersetzungserlasses vorzunehmen.

    2. Änderung im BMF-Schreiben vom 20.12.16

    Die Finanzverwaltung hatte mit dem R-Erlass II (BStBl I 17, 36) den R-Erlass I (BStBl I 06, 228) aufgrund eines Urteils des BFH (17.9.15, III R 49/13, BStBl II 17, 37) zum Ausscheiden eines Freiberuflers aus einer Gemeinschaftspraxis aufgehoben und ihre bisherige Beurteilung in Tz. II (Abgrenzung der Realteilung von der Veräußerung/Aufgabe eines Gewerbebetriebs) und in Tz. VIII (Sperrfrist bei Realteilung durch Übertragung von Teilbetrieben) angepasst.

          

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