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  • · Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung

    Antragsverfahren bei der Teilungsversteigerung: Das sollten Sie beachten! (Teil 2)

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der vorherigen Ausgabe befasste sich der erste Teil dieses Beitrages zum Antragsverfahren bei einer Teilungsversteigerung mit wichtigen Vorüberlegungen insbesondere zum richtigen Zeitpunkt der Antragstellung und zu den richtigen Antragsberechtigten. Daran anknüpfend vermitteltIhnen der zweite Teil wichtige Einzelaspekte zum Ablauf und zur optimalen Gestaltung des Verfahrens. |

    1. So wird das Verfahren in Gang gesetzt

    Die Anordnung des Versteigerungsverfahrens erfolgt nur auf Antrag (§ 15 ZVG). Jeder Miteigentümer/Pfändungsgläubiger kann jederzeit den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen (§§ 180, 15 ZVG). Der Antrag kann formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 496 ZPO) gestellt werden. Er muss nicht begründet werden. Der oder die Antragsgegner müssen dem Verfahren auch nicht zustimmen. Ausschließlich zuständig für die Anordnung der Zwangsversteigerung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 Abs. 1 ZVG). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 lit. i. RpflG).

     

    Beachten Sie | Voraussetzung der Antragstellung ist, dass sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers ist (§§ 181 Abs. 2, 17 Abs. 1 ZVG). Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts, d. h. durch beglaubigten Grundbuchauszug neuesten Datums nachzuweisen (§ 17 Abs. 2 S. 1 ZVG). Zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse kann auch auf das Grundbuch Bezug genommen werden, wenn sich das Grundbuchamt beim gleichen Amtsgericht befindet (§ 17 Abs. 2 ZVG).