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  • · Fachbeitrag · Gutachter

    Sachverständiger reagiert unsachlich auf Kritik ‒ Besorgnis der Befangenheit berechtigt

    von RA Michael Lennartz, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn, Berlin, Baden-Baden

    | Wenn ein Arzt als Sachverständiger vor Gericht angemessene inhaltliche Kritik an seinem Gutachten als „unmoralisch“ bezeichnet, besteht Grund zur Besorgnis einer Befangenheit (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.08.2021, Az. 17 W 16/21). |

    Sachverhalt

    Ein Arzt wurde in einem arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzprozess vom Gericht zum Sachverständigen bestellt. Die Klägerin war wegen Schulterbeschwerden mit einer Kappenprothese (Eclipse-Arthrex-Kappe) versorgt worden. Nach dem Eingriff bestanden die Beschwerden fort. Zwei von der Klägerin eingeholte Privatgutachten ergaben, dass die streitgegenständliche Versorgung nicht indiziert gewesen war.

     

    Zum gerichtlich beauftragten Gutachten merkte die Klägerin an, dass darin die Ergebnisse der beiden Privatgutachten nicht berücksichtigt worden llseien. Das Gericht gab dem von ihm bestellten Sachverständigen daraufhin auf, sein Gutachten entsprechend anzupassen. Der Sachverständige kam der Aufforderung nach, führte aber aber im Ergänzungsgutachten aus, dass die Anwälte der Klägerin ihn in mehreren anderen Verfahren als Privatgutachter beauftragt hätten und ihr Einwand gegen sein Gutachten „unmoralisch“ sei. Die Klägerseite lehnte den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Anders als die Vorinstanz folgte das OLG dem Antrag.