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  • · Fachbeitrag · Ordnungsgemässe Kassenführung

    Die elektronische Kassenführung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

    von Dipl.-Finw. Tobias Teutemacher, Greven

    | Zwischen Steuerberatern und Betriebsprüfern entbrennen immer wieder die Diskussionen darüber, wie die Kassenführung bei Unternehmern mit überwiegenden Bargeschäften zu führen ist, wenn diese ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kassenbuchführung und zeigt, warum es faktisch zwingend ist, ein ordnungsgemäßes Kassenbuch bei hohen Barumsätzen auch bei einer EÜR zu führen, um die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten. |

    1. Einzelaufzeichnungspflicht

    Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung ergibt sich für Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, aus § 22 UStG i.V.m. § 63 UStDV bis § 68 UStDV. Zwar sind umsatzsteuerliche Aufzeichnungen keine Aufzeichnungen „nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen“ i.S. des § 140 AO. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG (BFH 2.3.82, VIII R 225/80, BStBl II 84, 504).

     

    Die sich aus § 22 UStG ergebende Aufzeichnungspflicht gilt unmittelbar für sämtliche Besteuerungszwecke, sodass bargeldintensive Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sämtliche Einnahmen geordnet und Bareinnahmen grundsätzlich täglich aufzuzeichnen haben (Hessisches FG 24.2.14, 4 V 84/14).

      

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