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  • · Fachbeitrag · Haftungsfalle Insolvenzverfahren

    Haftung von Geschäftsleitungsorganen nach neuem Recht (Stand 1.1.2021)

    von Rechtsanwalt Markus van Marwyk, Essen

    | Seit dem 1.1.21 ist durch den neuen § 15b InsO eine zentrale Haftung des Geschäftsführers neu geregelt worden. § 15b InsO tritt anstelle der bisherigen Regelungen, die sich insbesondere in § 64 S. 1 GmbHG und in § 130a HGB fanden. Inhaltlich gibt es wenige Veränderungen: Der Geschäftsführer hat Zahlungen zu ersetzen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch veranlasst worden sind. Der neu gefasste § 15b InsO spricht korrekt von der Person, die verpflichtet war, den Insolvenzantrag zu stellen. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über das Haftungspotenzial in Regelinsolvenzverfahren geben. |

     

    MERKE | Die Haftungsnorm setzt Folgendes voraus:

    • Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und
    • danach vorgenommene Zahlungen.
     

    1. Materielle Insolvenz

    § 15b InsO bezieht sich nach wie vor auf die beiden zwingenden Insolvenzgründe bei juristischen Personen. Diese sind:

      

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