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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF konkretisiert Vorgaben für Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Betriebsveräußerungen oder Betriebsaufgaben sind für die Finanzverwaltung regelmäßig Anlass, den erklärten Sachverhalt im Rahmen einer Außenprüfung aufzugreifen. Neben den ertragsteuerlichen Fragestellungen wird dabei auch geprüft, ob der Vorgang der Umsatzsteuer zu unterwerfen war oder zutreffend nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde. |

     

    Hintergrund

    Anknüpfungspunkt zur Klärung dieser Frage ist § 1 Abs. 1a UStG. Gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor, „wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.“ Begünstigt ist demnach nur die Geschäftsveräußerung im Ganzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Übertragung von Unternehmen und Unternehmensteilen nicht mit Umsatzsteuer belastet werden und dadurch erleichtert bzw. vereinfacht werden. Ob die Übertragung des Unternehmens im Ganzen oder in seinen Bestandteilen erfolgt, spielt für die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung keine Rolle. Maßgeblich ist, ob

     

    • die übertragenen Vermögensgegenstände
     

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