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  • · Fachbeitrag · Überraschende Wendung bei der Firmenwagenüberlassung

    Wechsel der Bewertungsmethode beim Firmenwagen rückwirkend möglich

    von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de

    Viele Arbeitgeber überlassen ihren Arbeitnehmern zur Mitarbeitermotivation und -bindung einen Firmenwagen ‒ auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Der geldwerte Vorteil muss lohnversteuert werden und unterliegt daneben beim Arbeitgeber den vollen Sozialversicherungsbeiträgen und der Umsatzsteuer. Nicht zuletzt aufgrund der Coronapandemie werden viele Arbeitnehmer (ggf. zeitweise) im Homeoffice tätig. Auch infolge von Kurzarbeit oder Krankheit fahren sie seltener zur Arbeit. Mit der 0,002 %-Methode kann für diese Fahrten eine Einzelbewertung vorgenommen werden. Laut BMF-Schreiben vom 3.3.2022 ist die Methodenwahl (0,002 % sowie Fahrtenbuchmethode) nun auch rückwirkend durch den Arbeitgeber möglich. Das bisherige BMF-Schreiben vom 4.4.2018 (BStBl I 18, 592) wurde aufgehoben.

     

    Praxisfall

    Einem leitenden Arbeitnehmer wird ganzjährig ein Firmenwagen ‒ auch zur privaten Nutzung ‒ überlassen. Der Bruttolistenpreis zzgl. Sonderausstattung beträgt 60.000 EUR. Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seinem Betrieb beläuft sich auf 40 km. Der Arbeitnehmer erkrankte im Jahr 2021 an Corona und wurde vom 1.6.2021 bis zum 5.7.2021 krankgeschrieben. Im Jahr 2021 unternahm er deshalb, wegen Kurzarbeit und einer zeitweisen Tätigkeit im Homeoffice, lediglich 105 Fahrten zur Firma. Im Monat Juni 2021 wurde keine einzige Fahrt getätigt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

     

    • Ermittlung des geldwerten Vorteils

    Der geldwerte Vorteil ermittelt sich grundsätzlich wie folgt:

    1. Private Nutzungsmöglichkeit

    60.000 EUR × 1 % × 12 Monate

    7.200 EUR

    2. Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

    60.000 EUR × 0,03 % × 40 km × 12 Monate

    8.640 EUR

    15.840 EUR

    Dieser Betrag unterliegt der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung. Weiterhin fällt die Umsatzsteuer mit 19 % auf den Nettobetrag von 13.311 EUR an und beträgt 2.529 EUR.

       

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