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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Verkauf der Treibhausgasminderungsquote zu versteuern?

    Seit 1.1.2022 kann jeder Fahrzeugbesitzer eines Batteriefahrzeugs von der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) profitieren, indem er die eingesparten CO2-Emissionen seines Fahrzeugs „verkauft“. In der Praxis stellt sich hier die Frage, ob die Einnahmen zu versteuern sind. In einer ersten internen Verfügung der Finanzverwaltung sind zwei interessante Aussagen zu dieser Thematik zu finden.

     

     

    Handelt es sich um betriebliche Elektrofahrzeuge, also um Fahrzeuge, die dem notwendigen oder dem gewillkürten Anlagevermögen zugeordnet sind, ist die THG-Prämie stets als Betriebseinnahme zu versteuern.

     

    Handelt es sich um ein Privat-Elektrofahrzeug, liegen keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor, weil die THG-Quote an einen Stromanbieter oder an ein anderes Dienstleistungsunternehmen „veräußert“ wird. Auch ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist zu verneinen, da es kein Anschaffungsgeschäft gibt.


    PRAXISTIPP | Unbeantwortet bleiben die Fragen, wie die THG-Quote im Zusammenhang mit an Arbeitnehmern überlassenen Elektro-Dienstwagen lohnsteuerlich zu behandeln sind und ob bei Privatfahrzeugen ein gewerbliches Handeln unterstellt werden, wenn die THG-Quote jedes Jahr verkauft wird. Diese ­Fragen sollen zeitnah auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt werden.


    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 394 | ID 48160971

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