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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Bestimmung des betrieblichen Nutzungsumfangs nach § 7g EStG

    Das niedersächsische Landesamt für Steuern weist in einer aktuellen Verfügung auf eine auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte Vorgehensweise bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs beim Investitionsabzugsbetrag und bei der Sonderabschreibung hin (LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 16.2.22, S 2183b-60-St 226). Diese Unterscheidung ist selbst Betriebsprüfern nicht geläufig. Deshalb kann es zu fehlerhaften Feststellungen kommen.

     

    Investitionsabzugsbetrag

    Ein Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG rückgängig zu machen, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgt, vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Unter einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung ist eine Nutzung von mindestens 90 % zu verstehen.

     

    Es handelt sich um eine zeitraumbezogene Betrachtung. Das bedeutet, dass es im Jahr des Kaufs und im Jahr danach „insgesamt“ zu einer mindestens 90%igen betrieblichen Nutzung kommen muss. Es ist also unschädlich, wenn in einem Jahr der private Nutzungsumfang über 10 % lag.

     

    Sonderabschreibung

    Bei der Sonderabschreibung ist dagegen eine wirtschaftsjahrbezogene Prüfung vorzunehmen. Das bedeutet: Die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung muss im Jahr des Kaufs und im Jahr danach erfüllt sein.

     

    Fundstelle

    • LfSt Niedersachsen 16.2.22, S 2183b-60-St 226)
    Quelle: ID 48286434

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