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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Was ist bei § 7g EStG eigentlich mit „Gewinn“ gemeint?

    Im Jahressteuergesetz 2020 wurden die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG grundlegend geändert. Von diesen Steuervergünstigungen profitieren Unternehmen, deren „Gewinn“ in den betreffenden Jahren nicht mehr als 200.000 EUR beträgt. Doch was genau ist mit „Gewinn“ eigentlich gemeint?

     

    Überlegungen zur Definition des Begriffs „Gewinn“

    Bis zum Veranlagungszeitraum 2019 profitierten bilanzierende Unternehmen von den Steuervergünstigungen des § 7g EStG, wenn deren Wert des Betriebsvermögens nicht über 235.000 EUR lag. Bei Einnahmen-Überschussrechnern genügte es für die Anwendung der Regelungen im § 7g EStG bis Ende 2019, wenn der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht über 100.000 EUR lag.

     

    Die einheitliche Gewinngrenze für bilanzierende Unternehmen und für Einnahmen-Überschussrechner sollte zum einen eine Erleichterung darstellen und zum anderen dafür sorgen, dass deutlich mehr Unternehmer in den Genuss des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung kommen als vor Corona.

     

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