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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Seminarkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben

    Für den Abzug von Seminarkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der in einem mehrjährigen zeitlichen Abstand aufgenommenen Tätigkeit als selbstständiger IT-Berater notwendig. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn weder der zuvor gefasste endgültige Entschluss zur Aufnahme einer solchen Beratungstätigkeit festgestellt werden kann noch eine inhaltliche Ausrichtung der Seminare auf die spezifischen Bedürfnisse der IT-Beratung erkennbar ist. Eine solche inhaltliche Ausrichtung ist bei Seminaren, die nicht einem bestimmten Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben zugeschnittene Börsenanlage- und Persönlichkeitsbildungsstrategien vermitteln sollen, zu verneinen.

     

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob Kosten für diverse Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

     

    Der Steuerpflichtige ist Diplom-Ingenieur. Gemäß Lebenslaufs hat er zunächst eine Lehre als Elektriker gemacht, dann den Studiengang Elektrotechnik absolviert und daran ein Ergänzungsstudium im Bereich „Economy“ angeschlossen. Zuletzt war er nichtselbstständig beschäftigt. In den Einkommensteuer-Erklärungen der Jahre 2013 und 2014 trug der Steuerpflichtige unter „ausgeübter Beruf“ „Kundendienstleiter“ ein. Er erläuterte, dass es sich bei der von ihm wahrgenommenen nichtselbstständigen Tätigkeit um eine Mischung zwischen einem strategischen Verkäufer, einem Consultant für die Geschäftsleitung, einem Programm-Manager mit sehr viel technischem Wissen und einem System-Architekten zur Konzipierung von Lösungen handele.

    Karrierechancen

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