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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Wirtschaftlicher Zusammenhang eines Zinsswap-Geschäfts mit Vermietungseinkünften

    Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können nach den Umständen des Einzelfalls Zahlungen auf ein der Absicherung der Zinszahlungen aus dem Immobilienfinanzierungsdarlehen dienenden Zinsswap auch dann noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften stehen und daher als Werbungskosten abziehbar sein, wenn das Immobiliendarlehen bereits abgelöst wurde.

     

    Hintergrund

    Entscheidend für die Zuordnung des Zinsswap-Geschäfts zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zinsswap und der Vermietung, der sich insbesondere aus der Verknüpfung einer Immobilienfinanzierung mit dem Termingeschäft ergeben kann.

     

    Sachverhalt

    Streitig war im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung die Anerkennung von Kosten für ein sog. Zinsswap-Geschäft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

     

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