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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

    Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Im Streitfall versteuerte das FA einen Preisvorteil aus dem vergünstigten Erwerb eines Pkw in Höhe von rund 2.500 EUR als Arbeitslohn des Steuerpflichtigen. Die Entscheidung des FG, dass der dem Steuerpflichtigen gewährte Preisnachlass beim Erwerb des streitigen Pkw nicht zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG geführt hat, teilte der BFH nicht und wies die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Vorinstanz hatte die Anforderungen, die an die Feststellung des Veranlassungszusammenhangs zwischen Vorteil und Arbeitsverhältnis zu stellen sind, überspannt. Aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis und an dessen (tatsächliche) Feststellung bei Drittzuwendungen anders zu beurteilen sind als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber.

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