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  • · Fachbeitrag · Kurzarbeit

    Erleichterter Zugang und Erstattung der SV-Beiträge wird verlängert

    | Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden um drei Monate bis zum 31.12.2021 verlängert. Vom erleichterten Zugang profitieren damit auch Betriebe, die nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten oder mehr ab Oktober 2021 wieder oder erstmals pandemiebedingt von Arbeitsausfall betroffen sind. Die bisher geltende Stichtagsregelung zum 30.09.2021 für die Einführung der Kurzarbeit wird aufgegeben. |

     

    • Folgende vereinfachte Regelungen gelten somit bis zum 31.12.2021 für Betriebe:
      • Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden.
      • Absenkung der Mindesterfordernisse beim Arbeitsausfall von mindestens ein Drittel der Beschäftigten auf zehn Prozent.
      • Kurzarbeitergeld für Leiharbeiternehmer, wenn der Verleihbetrieb ebenfalls Kurzarbeit eingeführt hat.

     

    • Dem Arbeitgeber werden bis zum 31.12.2021 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalisierter Form erstattet (Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, Abruf-Nr. 224743).
    Quelle: ID 47643108