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  • · Fachbeitrag · Handel über die Grenzen

    Zusammenfassende Meldung: Was gilt bei erstmaligem Überschreiten der 50.000 Euro-Grenze?

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | In „meinen“ Umsatzsteuer-Seminaren für die TAK des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes tauchen immer wieder neue Praxisfragen auf, die ich in ASR für Sie in loser Folge beantworte. In dieser Ausgabe geht es um die Frage, ab wann eine Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben ist. |

     

    Frage: Unser Autohaus hat bislang nur gelegentlich an EU-Unternehmenskunden geliefert. Die Bemessungsgrundlage lag bislang im Quartal immer unter 50.000 Euro; wir haben daher vierteljährlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) erstellt. Im Dezember 2021 waren wir erstmals über 50.000 Euro gelegen. Was müssen wir jetzt tun?

     

    Antwort: Sie müssen die ZM ab dem vierten Quartal 2021 monatlich erstellen. Das gilt auch für das Kalenderjahr 2022. Im ersten Quartal 2023 können Sie dann ‒ wenn Sie das wünschen und die weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen ‒ wie bisher auf eine vierteljährliche ZM zurückwechseln.

    Das sagt der Blick ins UStG

    Im deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) ist hier vor allem § 18a UStG für Sie relevant:

    • (1) 1Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Abs. 7 S. 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 zu machen hat. 2Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. 3Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.
    • 2) …
     

    Checkliste zur Prüfung

    Nutzen Sie für Ihre Fälle die folgende ASR-Checkliste:

     

    Checkliste / ZM vierteljährlich oder nach Bedarf?

    Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats an das BZSt zu übermitteln, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
    • für das laufende Kalendervierteljahr oder
    • für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre
    jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt (Abschn. 18a.2 Abs. 1 S. 1 UStAE).

    Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG und §§ 46 bis 48 UStDV gelten nicht für die ZM (Abschn. 18a.2 Abs. 1 S. 2 UStAE).

    Übersteigt im Laufe eines Kalendervierteljahrs die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften 50.000 Euro, ist die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, zu übermitteln (Abschn. 18a.2 Abs. 2 S. 1 UStAE).

    Wird die Betragsgrenze von 50.000 Euro im zweiten Kalendermonat eines Kalendervierteljahres überschritten, kann der Unternehmer eine ZM für die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres übermitteln, in der die Angaben für diese beiden Kalendermonate zusammengefasst werden, oder jeweils eine ZM für jeden der abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres (Abschn. 18a.2 Abs. 2 S. 2 UStAE).

    Überschreitet der Unternehmer die Betragsgrenze im dritten Kalendermonat eines Kalendervierteljahres, wird es nicht beanstandet, wenn er statt einer ZM für dieses Kalendervierteljahr jeweils gesondert eine ZM für jeden der drei Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres übermittelt (Abschn. 18a.2 Abs. 2 S. 3 UStAE).

     
    • Beispiel (nach Abschn. 18a.2 Abs. 2 UStAE ‒ Fall der TAK-Teilnehmerin)

    Autohaus D liefert im Oktober 2021 ein Kfz für 20.000 Euro und im November 2021 ein weiteres Kfz für 35.000 Euro an EU-Unternehmer in Belgien. Ferner liefert D im Dezember 2021 ein Kfz für 50.000 Euro an einen französischen Autohändler. Die Rechnungsstellung erfolgte jeweils zeitgleich mit der Ausführung der Lieferungen.

     

    Folge: D ist verpflichtet, dem BZSt die Umsätze Oktober bis Dezember 2021 bis zum 25.01.2022 zu melden. Wahlweise kann D

    • für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 jeweils eine gesonderte ZM oder
    • für die Monate Oktober bis Dezember 2021 eine gemeinsame (kumulierte) ZM

    übermitteln.

     

     

    PRAXISTIPP | Im ersten Quartal 2023 kann D ‒ falls gewünscht und die weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen ‒ rein rechtlich wie bisher auf eine quartalsweise ZM zurückwechseln. ASR rät davon eigentlich ab. Einmal an Monatsmeldungen gewöhnt, sollte dieses Tun auch beibehalten werden. Letztlich wird D diese Frage aber mit dem Steuerberater klären müssen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 9 | ID 47904594