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  • · Nachricht · GW-Kauf

    BGH: Hinweis auf Unfallschaden unbekannten Ausmaßes muss nicht widersprüchlich sein

    | Es kommt immer wieder zum Streit darüber, ob und wie ein Autohaus den GW-Käufer über einen Unfallschaden aufgeklärt hat, wenn sich der Käufer vom Vertrag lösen will. Gerade der Hinweis auf einen Unfallschaden unbekannten Ausmaßes führt hier zu Problemen, wenn es darum geht, ob ein Autohaus Kenntnis von einem Vorschaden hatte und das in arglistiger Weise verharmloste. Der BGH hat hier aktuell einiges geradegerückt. |

     

    Streit um Unfallschaden unbekannten Ausmaßes

    Im Streit um einen ohne Einzelheiten offenbarten Unfallschaden an einem Gebrauchtfahrzeug hatte der Käufer vorgetragen, ihm gegenüber sei ein Unfallschaden zwar erwähnt, aber bagatellisiert worden. Hingegen hatte das Autohaus vorgetragen, man habe den Unfallschaden offenbart, aber gleichzeitig erklärt, über den Umfang wisse man nichts. Der Hinweis im schriftlichen Kaufvertrag lautete zudem: „Kundin wurde über Vorschaden Front und allgemeinen Nachlackierungen vorab informiert, welche nicht nach Herstellerrichtlinien repariert wurden. Art und Umfang unbekannt.“ Jedenfalls sei er nicht fachgerecht repariert worden.

     

    Zu offenbaren, aber den Umfang nicht zu kennen, hielt das Landgericht für einen widersprüchlichen ‒ und deshalb nicht zu beachtenden ‒ Vortrag. Das OLG Naumburg hat das nicht beanstandet. Der BGH hat dies aber geradegerückt (BGH, Beschluss vom 08.09.2021, Az. VIII ZR 258/20, Abruf-Nr. 225164).