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  • 01.03.2005 | Unfallkosten

    Ohne Reparatur nur Wiederbeschaffungs- abzüglich Restwert

    Nutzt im Haftpflichtfall der Geschädigte den Unfallwagen weiter und  

    • liegen die prognostizierten Reparaturkosten laut Gutachten über dem Wiederbeschaffungswert (WBW), aber unter 130 Prozent des WBW und
    • wird der Unfallschaden nur teilweise und in nicht nachgewiesener Höhe repariert, gilt:

    Der Geschädigte kann nur den „Wiederbeschaffungsaufwand“, das heißt die Differenz zwischen WBW und Restwert, erstattet verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.  

    Beachten Sie: Wird ein den WBW übersteigender Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht repariert, sind Reparaturkosten, die über dem „Wiederbeschaffungsaufwand“ liegen, nur zu erstatten, wenn  

    • sie nachweisbar angefallen sind oder
    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 3 | ID 85633