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  • 01.02.2005 | Umsatzsteuer

    Angabe des Leistungszeitpunkts auf Rechnungen erleichtert

    Seit 1. Januar 2004 muss auf einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung angegeben werden, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 14 Absatz 4 Nummer 6 Umsatzsteuergesetz [UStG]). En tspricht das Rechnungsdatum dem Liefer-/Leistungszeitpunkt, reicht ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung aus. Schwierigkeiten gab es bisher bei zeitlichen Verzögerungen zwischen Lieferung bzw. Leistung und der Rechnungsstellung. Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands akzeptiert die Finanzverwaltung es als ausreichend, wenn auf der Rechnung oder dem beigefügten Lieferschein steht: „Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt“. Alternativ kann sich der Leistungszeitpunkt auch aus der Empfangsbestätigung ergeben, die der Kunde als Leistungsempfänger auf dem Lieferschein anbringt. Das heißt: Der Kunde kann die Rechnung selbst durch Anbringen der Empfangsbestätigung so ergänzen, dass sie hinsichtlich der Angabe des Leistungszeitpunkts zum Vorsteuerabzug berechtigt.  

    Beachten Sie: Der Aussteller der Rechnung muss die vollständige Rechnung (mit Angabe des Leistungszeitpunkts) zehn Jahre aufbewahren (§ 14b Absatz 1 UStG).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 3 | ID 85587