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  • 01.03.2005 | Private Kfz-Nutzung

    Dienstwagenbesteuerung bei einem Fahrzeug-Pool

    Vorführwagen dürfen in der Regel von bestimmten Arbeitnehmern (zum Beispiel Verkäufer, Geschäftsleitung) auch privat genutzt werden. Die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung ist in diesen Fällen ein beliebtes Thema der Betriebprüfer, die hier „Nachversteuerungspotenzial“ wittern. Gerade im Kfz-Handel gibt es häufig Streit um die Frage, in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage bei Fahrzeugen anzusetzen ist, die nicht unmittelbar einem Arbeitnehmer, sondern mehreren Arbeitnehmern zuzurechnen sind (Fahrzeug-Pool).  

    Fall aus der Praxis

    Ein Fall aus unserer Leserschaft zeigt, zu welch haarsträubenden Ergebnissen Betriebsprüfer bei der Dienstwagenbesteuerung im Kfz-Gewerbe kommen.  

     

    Sachverhalt

    Das Autohaus Flitzer & Söhne GmbH verfügt über einen Vorführwagen-Pool von zehn Fahrzeugen. Es handelt sich zum Teil um herkömmliche Limousinen, aber auch um hochwertige Coupés, Cabriolets und Geländewagen. Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer und drei Verkäufer haben arbeitsvertraglich das Recht auf einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf.  

     

    Nicht jedem Arbeitnehmer ist ein Fahrzeug konkret zugeordnet. Die Arbeitnehmer haben vielmehr die Möglichkeit, jeweils ein Fahrzeug aus dem vorhandenen Fuhrpark – je nach Verfügbarkeit – nach Feierabend mit nach Hause zu nehmen und auch privat zu nutzen.  

    Der Betriebsprüfer hat den geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung wie folgt ermittelt:  

     

    Vorgehensweise des Prüfers

    Summe aller Bruttolistenpreise  

    280.000 Euro  

    anteiliger Bruttolistenpreis (1/5)  

    56.000 Euro  

    davon ein Prozent geldwerter Vorteil  

    560 Euro  

     

    Im Ergebnis rechnet der Prüfer den fünf nutzungsberechtigten Arbeitnehmern bei einem durchschnittlichen Bruttolistenpreis von 28.000 Euro einen geldwerten Vorteil für zwei Pkw zu.