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  • 01.08.2005 | Praxisfall

    Verkauf eines differenzbesteuert erworbenen Fahrzeugs

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Michael Schneider, Gladenbach/Hessen

    Beim Verkauf eines differenzbesteuerten Fahrzeugs werden Kfz-Händler häufig mit Fragen zu den umsatzsteuerlichen Folgen eines differenzbesteuerten Ankaufs konfrontiert. Was passiert zum Beispiel, wenn der Kunde Unternehmer ist, sein differenzbesteuert angeschafftes Fahrzeug seinem Unternehmensvermögen zuordnet (Aktivierung und Abschreibung) und nach Ablauf von zwei Jahren veräußern will? Wir geben die Antwort.  

    Verkauf unterliegt der Regelbesteuerung

    Soweit der Pkw dem Unternehmensvermögen zugeordnet war, muss der Unternehmer den Verkauf – unabhängig davon, ob der Ankauf zum Vorsteuerabzug berechtigt hat – der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Differenzbesteuerung kann er nur anwenden, wenn er „Wiederverkäufer“ im Sinne von § 25a Umsatzsteuergesetz [UStG] ist. Das ist der Fall, wenn er „gewerbsmäßig mit körperlichen Gegenständen handelt“. Das heißt, wenn er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Pkw erwirbt und dann im eigenen Namen wieder verkauft (A 276a Absatz 2 Satz 2 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]).  

    Vermeidung der Steuerpflicht

    Der Verkauf eines betrieblich genutzten Fahrzeugs unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn es dem Unternehmensvermögen zugeordnet war. Die Steuerpflicht kann also vermieden werden, wenn der Verkauf in die Privatsphäre verlagert wird.  

     

    Von vornherein Zuordnung zum Privatvermögen

    Bei unternehmerisch und privat genutzten Fahrzeugen (unternehmerische Nutzung mindestens zehn Prozent) kann der Unternehmer wählen, ob und inwieweit er das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zuordnet (BFH, Urteil vom 31.1.2002, Az: V R 61/96; Abruf-Nr. 020386; EuGH, Urteil vom 8.3.2001, Rs. C-415/98; Abruf-Nr. 010790).