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  • 01.08.2005 | Neuwagenhandel

    Chance zur Nacherfüllung auch bei fehlender Fabrikneuheit

    Auch wenn ein Neuwagen wegen überlanger Standzeit (mehr als zwölf Monate) nicht mehr „fabrikneu“ und damit mangelhaft ist, muss der Käufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er vom Kauf zurücktritt. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.  

    Die Kundin hatte im Mai 2002 einen Audi A 4 als Neufahrzeug ausgesucht und darüber durch Vermittlung einer Händlerin einen Leasing-Vertrag abgeschlossen. Ob der Wagen als „Lagerfahrzeug“ oder als abrufbereiter Pkw angeboten worden war, war strittig. Unstreitig hatte die Händlerin den A 4 seit dem 31. Januar 2001 auf Lager. Als später Mängel auftraten und die Kundin auch noch das wahre Alter des Audi erfuhr, trat sie vom Kauf zurück. Ihre Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Für das OLG war entscheidend, dass der Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung erklärt worden war. Damit war er unwirksam. Begründung des Gerichts: Eine Beseitigung des Standzeitmangels durch Nachbesserung sei zwar unmöglich gewesen, nicht aber eine Ersatzlieferung. Ein gleichartiges Fahrzeug habe die Händlerin durchaus liefern können. Ein „exakt identisches“ Fahrzeug mit einer Standzeit von weniger als zwölf Monaten habe sie nicht bereitstellen müssen (Urteil vom 31.5.2005, Az: 8 U 1/05) (Abruf-Nr. 051969)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 2 | ID 85812