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  • 01.06.2005 | Neuwagenhandel

    Bei mehreren Mängeln reicht ein Nachbesserungsversuch

    Die Nachbesserung gilt im Regelfall erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. In Ausnahmefällen reicht es aber, wenn dem Verkäufer nur eine einzige Chance zur Nachbesserung gegeben wurde. Einen solchen Ausnahmefall bejahte das Landgericht (LG) Zweibrücken in einem Streit zwischen einer Verbraucherin und DaimlerChrysler. „Streitobjekt“ war ein fabrikneuer Mercedes E 270 CDI. Als Elektronikprobleme auftraten, brachte die Käuferin den Wagen in eine Werkstatt. Diese konnte die Mängel nicht beseitigen. Daraufhin forderte die Käuferin DaimlerChrysler schriftlich unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf und kündigte ihren Rücktritt vom Kaufvertrag an. Als das Schreiben unbeantwortet blieb, ging sie vor Gericht und klagte erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises: Die Zwei-Versuche-Regel komme ausnahmsweise nicht zum Zuge. Das Fahrzeug weise ein „ganzes Mängelpaket“ auf, so dass das Vertrauen der Käuferin in das Produkt nachhaltig erschüttert sei. Alle Mängel zusammen genommen sei auch die Erheblichkeitsschwelle überschritten, entschied das LG. Gekürzt wurde ihre Forderung nur um die Nutzungsvergütung, die das LG anhand der 0,5-Prozent-Formel berechnete. (Urteil vom 2.8.2004, Az: 1 O 274/03)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 2 | ID 85753