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  • 01.12.2005 | GW-Handel

    Schadenersatz bei Reifenschäden

    Wenn Sie an einen Verbraucher ein Fahrzeug verkaufen und der Käufer innerhalb der Sechsmonatsfrist geltend macht, dass die Reifen schadhaft sind, sollten Sie Entgegenkommen zeigen. Dass der Käufer in einem solchen Fall „gute Karten“ hat, lässt sich aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Braunschweig schließen: Ein Händler hatte einem Verbraucher einen Pkw verkauft, dessen Reifen sich innerhalb der Sechsmonatsfrist (Beweislastumkehr!) als schadhaft („porös“) herausstellten. Der Händler lehnte einen kostenlosen Reifentausch ab. Er bestand darauf, die Reifen zu demontieren und an den Hersteller einzuschicken, um die Ursache der Porösität zu klären. In der Zwischenzeit müsse der Käufer sehen, wie er klar komme. Das LG wertete die Reaktion des Händlers als „ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung“. Er durfte zwar den Käufer verpflichten, ihm zur Überprüfung die Reifen zu überlassen, hätte ihm dann aber kostenlos andere Reifen zur Verfügung stellen müssen. Der Händler musste Schadenersatz in Höhe von 352,94 Euro zahlen. Anerkannt wurde nur ein Abschlag von 25 Prozent vom ursprünglichen Preis der Reifen (= 15.000 gefahrene km : 60.000 km geschätzte Laufleistung).  

    Beachten Sie: Die Richter haben sich auch zur umstrittenen Frage des Erfüllungsorts bei der Nacherfüllung geäußert: Der Händler müsse am „Belegenheitsort“ der Sache, also nicht am Firmensitz des Verkäufers nacherfüllen. (Urteil vom 27.11.2004, Az: 4 S 385/04) (Abruf-Nr. 052891)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 3 | ID 85937