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  • 01.06.2005 | GW-Handel

    Keine Beweislastumkehr bei bestimmten Mängeln

    Die Beweislastumkehr kann wegen der Art des Mangels ausgeschlossen sein, so dass der Käufer auch als Verbraucher den vollen Beweis antreten muss, dass das gekaufte Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft war (§476 Bürgerliches Gesetzbuch). In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart haben die Richter die Mängel-Klage eines Käufers aus diesem Grund abgelehnt.  

    Er hatte Anfang 2003 einen Chrysler Voyager TD gekauft (Baujahr 1994, km-Stand 191.347). Nach 5.876 km trat ein Turboladerschaden auf. Die Ursache ließ sich nicht klären. Nach Meinung der Sachverständigen kamen zwei Gründe in Frage: Ein plötzlicher Defekt an einem Dichtungsring oder eine nicht fachgerecht eingebaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer. Bei einer solchen Konstellation sei wegen der Art des Mangels die Beweislastumkehr ausgeschlossen, entschied das OLG.  

    Beachten Sie: Die Klage auf Erstattung der Reparaturkosten hat das OLG zurückgewiesen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (Urteil vom 31.1.2005, Az: 5 U 153/04) (Abruf-Nr. 051355)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 1 | ID 85747