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  • 01.08.2005 | GW-Handel

    Bei bestimmten Mängeln keine Beweislastumkehr

    Wenn es um die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr geht (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch), ist es wie beim Lotto. Das zeigt wieder einmal ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Diesmal hatte der Händler Glück, ob endgültig wird vielleicht erst das Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof zeigen. Der Händler hatte im September 2002 einen Gebrauchten für 37.900 Euro an einen Privatmann verkauft. Ende November wurde in einer Drittwerkstatt ein Defekt am Kat festgestellt. Laut Gutachter war er auf ein Aufsetzen des Fahrzeugs zurückzuführen. Der Händler behauptete, dass der Wagen bei Auslieferung mangelfrei war. Außerdem monierte er, dass ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden sei. Letzteres interessierte das OLG nicht: Es wies die Klage mit der Begründung ab, der Käufer habe nicht bewiesen, dass der Wagen im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen sei. Die Beweislastumkehr komme ihm nicht zu Gute. Für Mängel der vorliegenden Art sei sie nicht gedacht. (Urteil vom 18.1.2005, Az: 10 U 179/04) (Abruf-Nr. 051967)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 1 | ID 85799