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  • 01.05.2005 | GmbH

    Zinsen für fremdübliches Gesellschafter-Darlehen keine vGA

    In bestimmten Fällen ist die Vergütung für Fremdkapital, das ein zu mehr als 25 Prozent (direkt oder über andere Gesellschaften oder nahestehende Personen) beteiligter Gesellschafter seiner GmbH zur Verfügung stellt, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Seit 2004 gilt dies aber nur, wenn die Vergütung 250.000 Euro übersteigt. Das Gesetz lässt einen „Gegenbeweis“ zu: Erhält die GmbH vom Gesellschafter Fremdkapital mit festem Zins und hätte sie bei sonst gleichen Umständen das Geld auch von fremden Dritten zu diesen Bedingungen erhalten können, liegt keine vGA vor (§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz). Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Darlehenshingabe an, hat der Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben vom 15.12.1994, BStBl 1995 I, 25, Tz. 61) entschieden.  

    Im Urteilsfall erhielt eine GmbH am 20. September 1995 ein Darlehen von einer türkischen Limited. Im Jahr 1996 beteiligte sich einer der Gesellschafter der türkischen Limited an der GmbH mit mehr als 25 Prozent. Da er sowohl an der deutschen GmbH als auch an der türkischen Limited mit über 25 Prozent beteiligt war, behandelte das Finanzamt die Zinszahlungen der GmbH an die türkische Limited in den Jahren 1996 bis 1998 als vGA. Zu Unrecht, so der BFH: Bei der Darlehensgewährung im Jahr 1995 war deren Anteilseigner nicht an der deutschen GmbH beteiligt. Damit war er „fremder Dritter“. Folge: Für das Darlehen war der „Beweis“ der Fremdüblichkeit erbracht. (Urteil vom 25.1.2005, Az: I R 12/04) (Abruf-Nr. 050933)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 4 | ID 85719