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  • 01.10.2005 | Gebrauchtwagen-Garantie

    Vorsteuerabzug aus den Reparaturkosten sichern!

    von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ralf Schönmann, Dietzenbach

    Das Thema „Gebrauchtwagen-Garantie und Umsatzsteuer“ ist ein Dauerbrenner, auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) die umsatzsteuerliche Behandlung der vom Kunden zu zahlenden Garantieprämie bereits geklärt hat: Die Prämie ist umsatzsteuerfrei (Urteil vom 16.1.2003, Az: V R 16/02; Abruf-Nr. 030768).  

     

    Je nach Fallgestaltung liegt eine „Verschaffung von Versicherungsschutz“ vor (§ 4 Nummer 10b Umsatzsteuergesetz [UStG]) oder eine „Übernahme einer Sicherheit“ (§ 4 Nummer 8g UStG). Dieser Auffassung folgt auch die Finanzverwaltung in mehreren Verfügungen (Oberfinanzdirektion [OFD] Erfurt, Verfügung vom 14.7.2003, Az: S 7200 A – 27 – L 241; OFD Karlsruhe, Verfügung vom 29.4.2005, Az: S 7100 Karte 12).  

     

    Probleme bereitet nach wie vor die umsatzsteuerliche Behandlung der Garantieleistung. Wir bringen Sie nachfolgend auf den neuesten Stand der Dinge.  

    Reines Versicherungsmodell – kein Problem!

    Beim so genannten reinen Versicherungsmodell, bei dem allein der Kunde einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, ergeben sich keine Besonderheiten. Die Reparaturleistung des Autohauses gegenüber dem Kunden (an diesen ist auch die Rechnung zu stellen!) unterliegt „ganz normal“ der Umsatzsteuer.