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  • 01.12.2005 | Garantieversicherung

    Vorsteuer aus Reparaturleistungen auch im „Mischmodell“ abzugsfähig?

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg lässt den Vorsteuerabzug aus Garantiereparaturen bei „gemischten Garantiezusagen“ (Mischmodell) zu (Urteil vom 21.9.2005, Az: 2 K 109/03; Abruf-Nr. 053305). Das heißt: Auch in Fällen, in denen der Garantie gebende Händler die Reparatur selbst durchführt, steht ihm der Vorsteuerabzug aus den für die Reparatur aufgewendeten Eingangsleistungen zu.  

     

    Der zu Grunde liegende Fall

    Der Inhaber einer Reparaturwerkstatt und eines Kfz-Handels bietet beim Verkauf von Fahrzeugen eine 24 Monate gültige Garantievereinbarung an. Der Händler ist laut Garantiebedingungen Garantiegeber, der Käufer Garantienehmer und die Garantie ist durch die Versicherungsgesellschaft (VG) abgesichert. Der Käufer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der VG geltend zu machen. Die VG leistet Entschädigung an den Verkäufer, wenn/soweit er auf Grund der abgegebenen Garantie eine Leistung erbringen muss.  

     

    Vorstellung der Finanzverwaltung

    Bei einer Umsatzsteuer-Prüfung wollte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug aus den Garantiereparaturen, die der Händler in seiner eigenen Werkstatt durchgeführt hat nicht zum Vorsteuerabzug zulassen. Begründung: Es handele sich um eine nach § 4 Nummer 8g Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfreie „Erfüllung der Garantieverpflichtung“, die den Vorsteuerabzug ausschließe (§ 15 Absatz 2 UStG).  

     

    Lösung des Finanzgerichts

    Bei der „gemischten Garantiezusage“ habe der Käufer einen direkten Anspruch auf Eigenreparatur durch den Händler und einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz bei Fremdreparatur in einer Drittwerkstatt. Beide Ansprüche stünden unabhängig nebeneinander. Im Fall der Eigenreparatur sei der Händler der Garantieträger, er erfülle mit der Reparatur einen ihm gegenüber bestehenden Gewährleistungsanspruch. Es handele sich daher um einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz, der den Vorsteuerabzug nicht berühre. Das Finanzamt dürfe deshalb die den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen nicht kürzen.