Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2005 | Der Stand der Rechtsprechung

    Welche Kosten für Unfallersatz-Mietwagen muss die Versicherung zahlen?

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Monaten mehrere grundsätzliche Urteile zum Thema „Unfallersatz-Mietwagen“ gesprochen. Wir haben Sie in der April-Ausgabe darüber informiert. Nachfolgend sagen wir Ihnen, wie Sie die Entscheidungen in der Praxis berücksichtigen.  

    Differenziertes Tarifgefüge im Mietwagenmarkt

    Am Mietwagenmarkt gibt es ein differenziertes Tarifgefüge.  

     

    • Mobilitätstarif: Viele Autohäuser und Werkstätten bieten ihren Kunden für die Dauer eines Werkstattaufenthalts ihres Fahrzeugs Ersatzfahrzeuge zu sehr niedrigen (nahezu symbolischen) Preisen (zehn bis zwanzig Euro), dem so genannten „Mobiltätstarif“ an. Die Fahrzeuge sind regelmäßig vollkaskoversichert. Für den Schadenfall wird vereinbart, dass der Kunde die Selbstbeteiligung in üblicher Höhe übernehmen muss. Der Mobilitätstarif deckt die Eigenkosten nicht. Das Autohaus subventioniert die Kosten im Kundenbindungsinteresse. Der Kunde zahlt die Mietwagenrechnung sofort bei Abholung seines Fahrzeugs nach der Wartung bzw. Reparatur.

     

    • Unfallersatztarif: Kommt der Kunde mit einem Haftpflicht-Unfallschaden in die Werkstatt, wird ihm in der Regel ein Mietfahrzeug zum „Unfallersatztarif“ vermietet. Dieser übersteigt den Mobilitätstarif um ein Vielfaches. Vollkaskoschutz ist in der Regel nicht im Preis enthalten, sondern wird erst gegen einen weiteren Pauschalbetrag gewährt. Der Kunde zahlt bei Abholung des reparierten Fahrzeugs nicht, die Versicherungsleistung wird abgewartet.

     

    • Normaltarif: Der „Normaltarif“ spielt im Werkstattalltag fast keine Rolle, im Bereich der Geschäftsreisen ist er Standard. Mietet man ein Fahrzeug am Flughafen, am Bahnhof oder beim lokalen Vermietbüro, wird der „Normaltarif“ berechnet. Der zu erwartende Mietpreis muss per Kreditkartendeposit oder Kaution „vorausbezahlt“ werden. Den Vollkaskoschutz gibt es nur gegen gesonderte Zahlung. Der „Normaltarif“ liegt deutlich über dem Mobilitäts- und ebenso deutlich unter dem Unfallersatztarif.