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  • 29.05.2008 | BFH setzt EuGH-Rechtsprechung konsequent um

    Der Beleg- und Buchnachweis ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich!

    In drei Entscheidungen zum innergemeinschaftlichen Handel hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, siehe Ausgabe 2/2008, Seite 5) konsequent umgesetzt – einmal mit positivem, zweimal mit negativem Ausgang für den Kfz-Händler.  

    Das Grundprinzip der BFH-Entscheidungen

    Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung setzt unter anderem voraus,  

    • dass der Unternehmer selbst oder aber sein Abnehmer das Fahrzeug tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und
    • dass der Erwerb des Fahrzeugs in dem anderen EU-Staat umsatzsteuerpflichtig ist.

     

    Der Kfz-Händler muss in Deutschland durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet haben („Belegnachweis“, § 17a Absatz1 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]). Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 17a Absatz 1 Satz 2 UStDV).  

     

    Zudem muss der Händler die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen„eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen“ sein („Buchnachweis“, § 17c Absatz 1 UStDV). Die Verpflichtung des Unternehmers, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch den Beleg- und Buchnachweis zu beweisen, ist grundsätzlich mit dem EU-Recht vereinbar.