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  • 01.11.2005 | Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB

    Rückstellung bei Ausgleichspflicht des Gruppenhändlers

    von Rechtsanwalt und Steuerberater Joachim Breithaupt, Kanzlei Osborne Clarke, Köln

    Einige Hersteller und Importeure (im Folgenden: Hersteller) setzen im Rahmen ihres Händlernetzes Haupt- bzw. Gruppenhändler (im Folgenden: Haupthändler) und Unterhändler ein. Wie beim Händlervertrag direkt mit dem Hersteller kann der Unterhändler gegenüber dem Haupthändler einen Ausgleichsanspruch nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) erwerben. In welchen Fällen der Haupthändler für den Ausgleichsanspruch eine Rückstellung in seiner Bilanz bilden muss, erfahren Sie im folgenden Beitrag.  

    Voraussetzungen für Ausgleichsanspruch

    Im Verhältnis des Haupthändlers zum Unterhändler gilt: Der Unterhändler vermittelt entweder Neufahrzeuggeschäfte für den Haupthändler oder kauft Neufahrzeuge vom Haupthändler und verkauft diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endkunden weiter. Die Unterhändler sind dann entweder Handelsvertreter oder Vertragshändler des Haupthändlers. Das Vertragsverhältnis beruht meist auf einem vom Hersteller vorgegebenen Mustervertrag.  

     

    Beachten Sie: Auch wenn der Hersteller selbst Partei dieses dann dreiseitigen Vertrags sein sollte, ist der Unterhändler Handelsvertreter oder Vertragshändler des Haupthändlers.  

     

    Der Unterhändler hat gegenüber dem Haupthändler nach Beendigung des Unterhändlervertrags einen Ausgleichsanspruch dafür, dass er einen Kundenstamm geworben hat, von dem der Haupthändler auch nach Auflösung des Unterhändlervertrags Vorteile hat (§ 89b HGB). Der Hersteller übernimmt die Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Unterhändler grundsätzlich nicht, auch wenn er selbst Partei des Unterhändlervertrags ist.