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  • 01.03.2005 | Agenturgeschäfte

    BGH räumt die Hürden aus dem Weg

    Vermittelt ein Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen im Rahmen eines Agenturgeschäfts an einen Verbraucher, haftet er grundsätzlich nicht für Mängel nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Agenturgeschäft im Kfz-Gewerbe wieder attraktiv gemacht. Wir stellen Ihnen nachfolgend anhand einer Pressemitteilung des BGH die Kernsätze des Urteils vor (Urteil vom 26.1.2005, Az: VIII ZR 175/04).  

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte in den Geschäftsräumen eines Kfz-Händlers einen gebrauchten Opel Astra Coupé gekauft. Der schriftliche Kaufvertrag wurde auf einem Vertragsformular des Händlers geschlossen. Als Verkäufer war darin ein Dritter – der bisherige Eigentümer – genannt. Die Sachmängelhaftung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer zahlte den Kaufpreis von 14.990 Euro an den Kfz-Händler. Wenige Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs machte er Mängel geltend und verlangte vom Händler Nachbesserung. Dieser lehnte ab, weil nicht er, sondern der frühere Eigentümer Verkäufer des Fahrzeugs sei.  

    Entscheidung des BGH

    Der Kfz-Händler muss sich nicht so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf greifen nicht zu Gunsten des Käufers. Zu keinem anderen Ergebnis führen nach Ansicht des BGH die folgenden Aspekte:  

     

    • Der Käufer wurde bei den Vertragsverhandlungen nicht über die Eigenschaft des Händlers als Vermittler aufgeklärt.
    • Der Händler hatte die Fahrzeuge so präsentiert, dass nicht erkennbar war, welche er verkaufen und welche er vermitteln wollte.

     

    Wichtig: Der BGH macht deutlich, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen ein Umgehungsgeschäft gegeben ist mit der Folge, dass der Händler wie ein Verkäufer haftet. Das wäre der Fall, wenn das Agenturgeschäft ein Eigengeschäft des Händlers verdecken soll. Dafür spricht, wenn der Händler  

    • das Fahrzeug in Zahlung genommen hat,
    • dem bisherigen Eigentümer einen festgelegten Mindestverkaufspreis garantiert und
    • ihm beim Kauf eines Neuwagens den Kaufpreis entsprechend zum Teil gestundet hat.