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  • 01.10.2005 | AGB oder Individualabrede?

    BGH verschärft Anforderungen an Individualabrede

    von Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Dr. Markus Lubitz, Bornheim

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden in den Neuwagen- und Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen sowie in den Reparaturbedingungen verwendet. Es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen. Auch handschriftlich in den Vertrag eingefügte Klauseln können aber als vorformuliert gelten und unterliegen damit dem strengen AGB-Recht. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Was Sie auf Grund der neuen Rechtsprechung künftig beachten müssen, lesen Sie im folgenden Beitrag.  

    AGB und Individualabrede

    An die Wirksamkeit von AGB, die die gesetzliche Rechtslage zum Nachteil des Kunden abändern, stellt das deutsche Recht im Geschäft mit Endverbrauchern hohe Anforderungen. So dürfen häufig verwendete Erklärungsfiktionen wie „Hiermit erkläre ich, dass ….“ oder „Ich bin damit einverstanden, dass ….“ in AGB gegenüber Kunden nicht vereinbart werden, die als Privatpersonen handeln (§ 309 Nummer 12b Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt auch für Klauseln, die die gesetzlich vorgesehene Beweislast zum Nachteil des Kunden ändern.  

     

    Häufig wird versucht, nach dem strengen AGB-Recht unwirksame Klauseln als Individualvereinbarung in den Vertrag einzufügen. Dazu werden im Vertrag Lücken gelassen, die bei Vertragschluss handschriftlich vom Verkäufer ergänzt werden. Dadurch soll der Anschein des „individuellen Aushandelns“ erweckt werden, das nicht den strengen Anforderungen des AGB-Rechts unterliegt. Auf dem Formular „Verbindliche Bestellung für gebrauchte Kraftfahrzeuge und Anhänger“ zum Beispiel können solche Individualvereinbarungen im Feld „Zahlungsweise und sonstige Vereinbarungen mit Vorrang vor den umseitigen Geschäftsbedingungen“ eingefügt werden.  

    Anforderungen an Individualabreden

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt die Anforderungen an das Vorliegen einer Individualabrede verschärft (Urteil vom 19.5.2005, Az: III ZR 437/04; Abruf-Nr. 051781).  

     

    Aushandeln