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  • 01.12.2005 | Ab Januar 2006

    Beiträge zur Sozialversicherung früher fällig

    von Steuerberater Marcus Schieritz, St. Augustin

    Ab 1. Januar 2006 müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bereits im laufenden Monat an die Krankenkassen abführen. Außerdem sind nur noch elektronische Beitragsmeldungen zulässig. Wir erläutern Ihnen das neue Verfahren und die Übergangsregelung, mit der Sie eine doppelte finanzielle Belastung im Januar vermeiden.  

    Die bisherige Regelung

    Bislang mussten Sie die Sozialabgaben in der Regel zum 15. des Folgemonats bei den zuständigen Krankenkassen melden und die Beiträge zahlen. Die Meldung erfolgte meist zusammen mit der Erstellung der Lohnabrechnungen für den abgelaufenen Monat.  

    Was ändert sich ab Januar 2006?

    Künftig müssen Sie den Beitragsnachweis für Ihre Mitarbeiter ausschließlich auf elektronischem Weg übermitteln (§ 28f Absatz 3 Sozialgesetzbuch [SGB] IV). Außerdem wird der Fälligkeitstermin für die Meldung und Entrichtung der Sozialabgaben einschließlich der Umlagebeiträge vorverlagert: Ab dem 1. Januar 2006 sind diese bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats an die Krankenkasse zu melden und auch zu bezahlen (Schreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 12.8.2005; Abruf-Nr. 053003).  

     

    Fälligkeitstermine für 2006

    Januar  

    Februar  

    März  

    April  

    Mai  

    Juni  

    Juli  

    August  

    September  

    Oktober  

    November  

    Dezember  

    27.01.  

    24.02.  

    29.03.  

    26.04.  

    29.05.  

    28.06.  

    27.07.  

    29.08.  

    27.09.  

    27.10.*  

    28.11.  

    27.12.  

     

    * In Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag ist, muss die Meldung bis zum 26.10. übermittelt werden. 

     

    So berechnen Sie die früher fälligen Beiträge