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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Teure Fehler bei der Beurteilung der Leistungen einer Praxisausfallversicherung vermeiden

    von Dipl.-Finanzw. Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Egal ob das Coronavirus die Schließung der Apotheke verursacht hat oder ein privater Unfall den Inhaber für längere Zeit aus dem Verkehr zieht ‒ die betrieblichen Kosten der Apotheke für z. B. Personal oder Miete laufen weiter. Mangels Einnahmen können diese Kosten die berufliche Existenz bedrohen. Davor schützt eine Praxisausfallversicherung. Doch wie sind die Versicherungsleistungen und die zuvor entrichteten Versicherungsprämien steuerlich einzuordnen? AH erklärt, warum diese Frage nicht trivial ist und wie sich regelmäßig eine Besteuerung der Versicherungsleistung umgehen lässt. | 

    Einordnung der Prämie nach dem versicherten Risiko

    Eine Praxisausfallversicherung richtet sich vorwiegend an niedergelassene (Zahn-)Ärzte, Therapeuten und verkammerte Berufe wie Apotheker. Sie springt bei vorübergehender Betriebsunterbrechung infolge von Unfall, Krankheit oder behördlich angeordneter Quarantäne ein und erstattet die fortlaufend betrieblich veranlassten Kosten.

     

    • Beispiel

    Apotheker A hat eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen und zahlt hierfür jährlich 800 Euro. Versichert sind Ausfälle durch Krankheit und Unfall. Auf die Versicherung von behördlichen Schließungen wurde verzichtet. A erleidet im Jahr 2020 einen Bandscheibenvorfall und muss seine Apotheke vorübergehend für vier Monate schließen. Der Versicherungsfall tritt ein und die Versicherung leistet Ersatz im Gesamtwert von 40.000 Euro für

    • die Lohnkosten der drei Angestellten (jeweils monatlich 2.500 Euro),
    • die laufende Miete für die Apotheke nebst Nebenkosten (monatlich 1.000 Euro),
    • weitere laufende Kosten (monatlich 1.500 Euro).