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  • · Leistungserbringung

    Neue PAR-Richtlinie: Ist eine Delegation noch möglich?

    Bild: ©Bojan - stock.adobe.com

    von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Einführung der neuen PAR-Richtlinie führte in der Zahnärzteschaft zu ausgedehnter Verunsicherung. Um bestehende Unsicherheiten weiter abzubauen, soll der folgende Beitrag die Frage beleuchten, inwieweit eine Delegation der dort enthaltenen Leistungen zulässig ist. Nähere Hinweise hierzu gibt eine erst kürzlich erschienene gemeinsame Stellungnahme von Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Deutscher Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und Deutscher Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) vom 29.11.2021. |

    Neue PAR-Richtlinie hat neue Leistunginhalte geschaffen

    Durch die Einführung der neuen PAR-Richtlinie zum 01.07.2021 wird der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis Rechnung getragen, dass sich eine Verbesserung und Konsolidierung der Mundhygiene nicht nur positiv auf den Zahnhalteapparat, sondern systemisch auf den ganzen Körper auswirkt. So sind neben altbekannten Leistungen unter neuer Terminologie völlig neue Leistungsinhalte geschaffen worden. Der Kernbereich der Parodontitistherapie, der oftmals als geschlossenes Vorgehen, Scaling & Root Planing oder auch subgingivales Debridement bezeichnet wird, heißt jetzt Antiinfektiöse Therapie (AIT). Neben den bereits bekannten Leistungen ist die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) als Instrument der Sicherung des Langzeiterfolgs parodontaltherapeutischer Maßnahmen in das GKV-System aufgenommen worden. Über einen Zeitraum von zwei Jahren kann der Patient je nach Grad seiner Erkrankung bis zu sechsmal unterstützende Leistungen in Anspruch nehmen (siehe AAZ-Sonderausgabe, Abruf-Nr. 47715640).

    Delegationsfähigkeit

    Immer wieder sind Befürchtungen geäußert, dass durch die neue PAR-Richtlinie die Möglichkeit einer Delegation entfallen würde. Dem ist nicht so! Was vorher einer Delegation zugänglich war, wird auch künftig delegierbar sein. Bei der Ausübung der Zahnheilkunde ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu beachten. Zahnärzte sind für den gesamten diagnostischen und therapeutischen Bereich persönlich verantwortlich. Keiner Delegation zugänglich sind: