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  • · BG-Abrechnung

    Erneuern einer vollverblendeten Brücke mit vorheriger Wurzelbehandlung: Ist alles über die BG abzurechnen?

    Bild: ©lenetsnikolai - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Zuständig für folgenden Abrechnungsfall ist eine Berufsgenossenschaft (BG). Wir möchten eine vollverblendete Brücke 12‒21, 22 erneuern und eine Wurzelbehandlung an 22 vorab durchführen. Zudem sind funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen geplant. Dazu drei Fragen: 1. Wie ist das bei der Vollverblendung? Muss ich trotzdem die Gebührennummern der Unfallkasse nehmen oder kann ich GOZ-Positionen berechnen? 2. Muss die BG auch die Nrn. 8000 ff. GOZ bezahlen? 3. Bei der Wurzelbehandlung fallen Positionen wie die Nrn. 2420 und 2400 GOZ an. Werden die von der BG auch getragen?“ |

     

    Antwort: Hier unsere Stellungnahme zu Ihren drei Fragen:

     

    • 1. Im h„Gebührenverzeichnis Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen“ sind unter den BU-Ziffern 4 und 10 Kronen und Brücken definiert, die auch die Vollverblendung mit umfassen. Damit ist eine Abrechnung nach GOZ nicht zulässig. Eine „Mehrkostenabrechnung“ für diese zahnärztlichen Leistungen mit dem Patienten ist ebenfalls nicht möglich.

     

    • 2. Sind funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (FAL/FTL) als Maßnahme der Heilbehandlung für die Unfallfolge (Versicherungsfall) erforderlich, müssen Sie vor der Einleitung der Behandlung eine Honorarabsprache mit der BG treffen, da sie nicht Bestandteil der Gebührenregelungen des Abkommens sind. Ansonsten ist eine Privatvereinbarung mit dem Patienten erforderlich.

     

    • 3. Für die Abrechnung der Wurzelbehandlung an Zahn 22 kommt es darauf an, ob sie dem BG-Versicherungsfall zuzuordnen ist oder nicht:

     

      • a) Gehört die Wurzelbehandlung an Zahn 22 zum BG-Versicherungsfall, werden die Kosten der zahnärztlichen Behandlung direkt mit der zuständigen BG mit den BEMA-Gebühren abgerechnet ‒ egal, ob es sich um einen Kassen- oder Privatpatienten handelt. Seit dem 01.01.2021 beträgt der Punktwert 1,36 Euro.
      • b) Handelt es sich bei der Wurzelkanalbehandlung jedoch nicht um einen Versicherungsfall der BG, wird sie bei einem Kassenpatienten nach dem BEMA mit der zuständigen Krankenkasse über die KZV abgerechnet. Handelt es sich um einen Privatversicherten, wird diesem die Behandlung direkt in Rechnung gestellt und auf Basis der GOZ abgerechnet.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 13 | ID 47105509