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  • · Prothetik

    Welche Leistungen gehören auf BEMA-HKP Teil 2 und welche werden bei Mischfällen mitgezählt?

    Bild: © Andrey Popov - adobe.stock.com

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Seit Anfang 2005 gelten die befundorientierten Festzuschüsse. Und noch kommt es zu Unstimmigkeiten im Umgang mit den Mischfällen. Welche privaten Leistungen sind auf dem gesetzlichen Heil- und Kostenplan (HKP) Teil 2 zu erfassen und wann liegt ein Mischfall mit Direktabrechnung bzw. Abrechnung über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) vor? |

    GOZ-Gebührenziffern auf HKP Teil 2

    Der Vordruck für den HKP Teil 2 (auch Anlage zum HKP genannt) wurde zum 01.07.2005 eingeführt. Dieser ist vom Zahnarzt nur bei gleich- und andersartigen Versorgungen auszufüllen ‒ dann allerdings verpflichtend. Da es sich bei dem Vordruck um die Anlage zu einem prothetischen HKP handelt, werden dort grundsätzlich nur private Gebührenziffern aus dem Bereich Zahnersatz und Zahnkronen gelistet, die über die Regelversorgung hinausgehen.

     

    MERKE | Bei funktionsanalytischen (FAL) und -therapeutischen (FAT) Leistungen besteht eine Ausnahme: Die Verwendung eines Gesichtsbogens stellt ein zusätzliches Versorgungselement dar, das nicht in der Regelversorgung hinterlegt ist. Nach der Systematik des befundbezogenen Festzuschusssystems liegt somit eine nach § 55 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V gleichartige Versorgung vor. Fachgemäß gehören derartige Leistungen auf einen privaten Therapieplan, werden jedoch auf dem BEMA-HKP Teil 2 aufgrund der gemeinsamen Erklärung vom 10.10.2014 vom GKV-Spitzenverband, dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) toleriert.