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  • · Kieferorthopädie

    Therapie von Habits bei Kindern richtig abrechnen

    Bild: ©Bashkatov - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Der Fehlentwicklung des kindlichen Gebisses kann vorgebeugt werden, wenn es gelingt, schädliche Gewohnheiten („Habits“) zu beseitigen, die sich ungünstig auf die Entwicklung des Kauapparats auswirken können (z. B. Nuckeln, Daumenlutschen, Mundatmung, Zungen-, Wangen- und Lippenpressen und Nägelkauen). Wie Sie die Therapie von Habits abrechnen und dokumentieren, fasst dieser Beitrag zusammen. |

    BEMA-Nr. 121 für die Beseitigung von Habits

    Die Beseitigung von Habits fristet als eine meist unbeachtete Gebührenposition ein Schattendasein. Es ist nicht leicht, Kinder im Alter von etwa drei bis acht Jahren anzuregen, auf geliebte Gewohnheiten zu verzichten oder eine Umstellung von Mund- auf Nasenatmung zu erreichen. Eingehende Gespräche mit Kind und Eltern und praktische Übungen sind hierzu erforderlich.

     

    • BEMA-Nr. 121: Bewertung, Leistungsbeschreibung und Abrechnungsbestimmungen

    BEMA-Nr. 121 (17 Punkte)

    Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituellen offenen Biss, je Sitzung

     

    Abrechnungsbestimmungen

    • 1. Eine Leistung nach Nr. 121 kann pro Patient bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten abgerechnet werden. Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist die Abrechnung einer Leistung nach Nr. 121 ausgeschlossen. Neben den Nrn. 119/120 ist die Nr. 121 nicht abrechnungsfähig.
    • 2. Zur Befundung und/oder Behandlung nach Nr. 121 sind Röntgenaufnahmen nicht abrechnungsfähig.
    • 3. Für eine Leistung nach Nr. 121 ist kein Behandlungsplan nach Nr. 5 abrechnungsfähig.