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  • · Delegation

    PAR-Versorgungsstrecke: KZV Niedersachsen fasst delegierbare Leistungen zusammen

    Bild: ©Bojan - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Die KZBV, die BZÄK, die DGZMK und die DG PARO haben in einer gemeinsamen Stellungnahme im November 2021 die Delegationsfähigkeit der antiinfektiösen Therapie bestätigt, soweit keine Besonderheiten die Leistungstätigkeit der Zahnärztinnen und Zahnärzte erfordert ( AAZ 01/2022, Seite 8 ff.). Doch welche Leistungen der PAR-Richtlinie sind darüber hinaus delegierbar? Im Niedersächsischen Zahnärzteblatt vom Januar 2022 erschien dazu eine Übersicht. AAZ fasst deren wesentliche Inhalte zusammen. |

    Qualifiziertes Fachpersonal als Voraussetzung

    Rechtliches Dürfen setzt stets auch fachliches Können voraus. Deshalb ist die Voraussetzung einer Delegation eine entsprechende Qualifikation des Fachpersonals. Bei der Delegation von Teiltätigkeiten im Rahmen der PAR-Therapie können insbesondere ZMP, ZMF bzw. DH eingesetzt werden, da diese Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Aufstiegsfortbildungen inhaltlich vermittelt werden. Die Zahnärzte entscheiden am Ende darüber, was an dafür qualifiziertes nicht zahnärztliches Personal delegiert wird, da sie bei deren möglichen Fehlern haften.

    Die Delegation

    Seit Beschluss der PAR-Richtlinie vom Gemeinsamen Bundesausschuss und Inkrafttreten der neuen parodontologischen Gebührenziffern im BEMA ist die Frage der Delegationsfähigkeit dieser Gebührenziffern Gegenstand einer fachlichen und standespolitischen Diskussion. Detailfragen der Delegationsfähigkeit werden von Fachverbänden der ZFA, Zahnärztekammern und KZven unterschiedlich bewertet und dargestellt. Im niedersächsischen Zahnärzteblatt erschien zu dieser Thematik im Januar 2022 eine prägnante Kurzübersicht, um den Zahnärzten in diesem Bundesland Klarheit für die Delegationsoptionen zu offerieren. Einige der folgenden Tätigkeiten sind dabei bevorzugt an eine DH zu delegieren.

    Relevante Paragrafen der PAR-Richtlinie mit Hinweisen

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die KZV Niedersachsen. Konsultieren Sie für die Handhabung der PAR-Richtlinie die für Ihren Praxissitz zuständige KZV.

     

    • § 3 Anamnese, Befund, Diagnose, und Dokumentation (Parodontalstatus)
    Zahnärztliche Leistung
    Delegierbare Leistung

    Anamnese, klinischer und röntgenologischer Befund, Diagnose und Dokumentation.

    Unterstützung bei klinischer Befunderhebung, Messung Sondierungstiefen.

     

     

    • § 4 Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis
    Zahnärztliche Leistung
    Delegierbare Leistung

    Diagnose, Behandlungsbedürftigkeit, Prognose und Therapieplanung.

    Nein

     

     

    • § 6 Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
    Zahnärztliche Leistung
    Delegierbare Leistung

    Information über Befund und Diagnose, Erörterung von ggf. bestehenden Therapiealternativen. Gemeinsame Entscheidungsfindung über PAR-Therapie und UPT, Information über Gesundheit sowie Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen.

    Nein

     

     

    • § 8 Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU)
    Zahnärztliche Leistung
    Delegierbare Leistung

    Einstufung der vom Fachpersonal erfassten Ergebnisse, Interpretation der Befunde und prüfen der Kenntnisse des Patienten über seine parodontale Erkrankung.

    MHU umfasst Mundhygieneaufklärung, Patientenkenntnisse zu parodontalen Erkrankungen hinterfragen, Erörtern von Zahnpflegegewohnheiten, Anfärben von Plaque, Erheben der Indizes, Mundhygieneinstruktion und praktische Anleitung zur Mundhygiene.

     

     

    • § 9 Antiinfektiöse Therapie (AIT, geschlossenes Vorgehen)
    Zahnärztliche Leistung
    Delegierbare Leistung

    Wurzelglättung und die Entfernung tiefer gelegener Konkremente.

    Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge. Besonderheiten können im Einzelfall eine Delegation ausschließen.

     

    Wichtig | Zu den Voraussetzungen der Delegation ‒ insbesondere der AIT ‒ siehe die gemeinsame Stellungnahme von KZBV, BZÄK, DGZMK und DG PARO vom 29.11.2021, online unter iww.de/s6147.

     

    • § 11 Befundevaluation
    Zahnärztliche Leistung
    Delegierbare Leistung

    Evaluation parodontaler Befunde und Interpretation, Dokumentation klinischer Befunde und Vergleich mit Befunddaten.

    Unterstützung bei klinischer Befunderhebung, Messung Sondierungstiefen und Sondierungsbluten.

     

     

    • § 12 Chirurgische Therapie (offenes Verfahren)
    Zahnärztliche Leistung
    Delegierbare Leistung

    Chirurgische Maßnahmen dürfen nur von Zahnärzten erbracht werden.

    Nein

     

     

    • § 13 Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)
    Zahnärztliche Leistung
    Delegierbare Leistung

    Kontrolle, Untersuchung und Einstufung der Ergebnisse. Dokumentation klinischer Befund und Vergleich mit Befunddaten.

    Unterstützung bei klinischer Befunderhebung, Messung Sondierungstiefen und Sondierungsblutung. Mundhygienekontrolle, ggf. Mundhygieneunterweisung, supragingivale und gingivale Zahnreinigung von Biofilmen und Belägen. Die subgingivale Instrumentierung kann eine Delegation ausschließen.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 7 | ID 48086057