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  • · Bundeswehrangehörige

    Zahnärztliche Versorgung militärischen Personals: aktualisierte Allgemeine Regelung des BMVg

    Bild: ©Thomas Reimer - stock.adobe.com

    | Die Behandlung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr findet in der niedergelassenen Zahnarztpraxis relativ selten statt, meistens im Zusammenhang mit einer dringenden Schmerzbehandlung. Gerade deswegen stellen sich im Fall des Falles immer wieder Fragen, auch zu den Leistungsansprüchen dieser Patientengruppe. Diese Ansprüche sind geregelt in der „Allgemeinen Regelung A-860/13“ (AR; online unter iww.de/s6165 ). Vor dem Hintergrund der Neuregelungen der PAR-Therapie und der Behandlung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) wurde die AR zuletzt am 06.12.2021 geändert. AAZ fasst die wichtigsten Änderungen zusammen. |

    Hintergrund: Änderungen zur PAR-Therapie und UKPS in der GKV

    Im Frühjahr 2021 hatte das Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) eine neue „Allgemeine Regelung A-860/13“ (AR) eingeführt. Diese löste die früheren Richtlinien zur zahnärztlichen Versorgung von Soldatinnen und Soldaten ab. Zu diesem Zeitpunkt war bereits bekannt, dass es zur Therapie von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen sowie für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene neue Regelungen geben würde. Nach der Umsetzung der Neuregelungen im BMV-Z und BEMA hat das BMVg nunmehr am 06.12.2021 eine Version 2 der AR in Kraft gesetzt.

    Systematische Behandlung parodontaler und periimplantärer Erkrankungen

    Die PAR-Richtlinie des G-BA wurde in weiten Teilen übernommen. Die Behandlung ist vorab genehmigungspflichtig und kann auch von Vertragszahnärztinnen und -zahnärzten mit den im GKV-Bereich festgelegten Formularen beantragt werden. Eine chirurgische Therapie ist ‒ analog dem Vorgehen im Bereich der GKV ‒ der Bundeswehr mitzuteilen. Auch hierfür kann das Vertragsformular verwendet werden. Die Vergütung der Behandlungs- und UPT-Maßnahmen erfolgt nach BEMA.