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  • · Fachbeitrag · Abrechnung bei Kassenpatienten

    Privatleistungen trotz Zuzahlungsverbot (Teil 4) ‒ chirurgische Behandlungen und Aufbissbehelfe

    | Viele zahnärztliche Leistungen unterliegen dem Zuzahlungsverbot der GKV. Davon abzugrenzen ist die zulässige zusätzliche Berechnung selbstständiger privater Leistungen bei einem GKV-Versicherten. Im heutigen letzten Teil dieses Beitrags werden Leistungen aus dem Bereich der chirurgischen Behandlung und der Versorgung mit Aufbissbehelfen erläutert, die neben Kassenleistungen gesondert vereinbart und auf Grundlage der GOZ berechnet werden können. |

    Wurzelspitzenresektionen

    Die Wurzelspitzenresektionen sind im BEMA unter den Nrn. 54a-c als Vertragsleistung beschrieben. Voraussetzung ist stets, dass die Richtlinienvorgaben und damit das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllt sind. Nach den Allgemeinen Behandlungsrichtlinien (Abschnitt B. IV. Chirurgische Behandlung, 4.) ist beispielsweise bei den Molaren Voraussetzung, dass mit der Resektion eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann oder eine einseitige Freiendsituation vermieden wird. Wenn die Behandlung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung hinausgeht bzw. der Behandlungsrichtlinie widerspricht, muss die Leistung nach GOZ-Nr. 3110 oder 3120 mit Versicherten der GKV privat vereinbart werden.

     

    • Leistungslegenden GOZ-Nrn. 3110 (460 Punkte) und 3120 (580 Punkte)
    • Nr. 3110: Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn
    • Nr. 3120: Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn