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  • · Fachbeitrag · G-BA

    STIKO-Impfempfehlungen: Umsetzung beschlossen

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2013 die Umsetzung der STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen Hepatitis B und Influenza beschlossen. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und - vorbehaltlich der Nichtbeanstandung - am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundes­anzeiger in Kraft treten. Den Beschluss des G-BA sowie die Tragenden Gründe hierzu können Sie unter www.g-ba.de im Informationsarchiv abrufen. |

    Hintergrund

    Der G-BA ist gesetzlich verpflichtet, zu Änderungen der Empfehlungen der STIKO innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung hinsichtlich der Übernahme in die Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) zu treffen. Die aktuellen Impfempfehlungen der STIKO sehen u.a. Änderungen bei den Impfungen gegen Hepatitis B, Influenza und Rota-Virus vor. Die neue Impfempfehlung der STIKO gegen Rota-Virus wurde vom G-BA bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 umgesetzt (lesen Sie dazu AAA 11/2013, Seite 19). Mit dem aktuellen Beschluss werden daher nur noch die vorgenommenen Änderungen in den Impfempfehlungen zu Hepatitis B und Influenza mit leichten Abweichungen umgesetzt.

    Änderungen bei der Impfung gegen Hepatitis B

    Im Beschluss werden folgende Änderungen in Anlage 1 der Richtlinie (SI-RL) bei der Impfung gegen Hepatitis B vorgenommen. Die bisher für die Indikationsimpfung gegen Hepatitis B aufgeführten sechs Patientengruppen werden nunmehr in den drei folgenden Indikationsgruppen zusammengefasst:

     

    • Indikationsgruppe 1: Personen, bei denen wegen einer vorbestehenden oder zu erwartenden Immundefizienz bzw. -suppression oder wegen einer vorbestehenden Erkrankung ein schwerer Verlauf einer Hepatitis B zu erwarten ist, zum Beispiel HIV-Positive, Hepatitis-C-Positive, Dialysepatienten.
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    • Indikationsgruppe 2: Personen mit einem erhöhten nicht beruflichen Expositionsrisiko, zum Beispiel Personen mit Kontakt zu HBsAg-Trägern in Familie/Wohngemeinschaft, Sexualverhalten mit hohem Infektionsrisiko, i.v. Drogenkonsumenten, Gefängnisinsassen, gegebenenfalls Patienten psychiatrischer Einrichtungen.
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    • Indikationsgruppe 3: Personen mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko, zum Beispiel Ersthelfer, Polizisten, Personal in Einrichtungen, in denen eine erhöhte Prävalenz von Hepatitis-B-Infizierten zu erwarten ist (zum Beispiel Gefängnisse, Asylbewerberheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen).

     

    Zusätzlich werden - wie bisher auch - die Reiseimpfungen aufgeführt.

     

    MERKE |  Die Aufzählung ist nicht abschließend. Zur Klarstellung erfolgt in Spalte 4 („Anmerkungen“) der SI-RL daher folgender Hinweis: „Für die in der Impfempfehlung explizit genannten Risikogruppen sieht die STIKO einen Beleg für ein erhöhtes Expositionsrisiko oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf. Gleichwohl haben die unter 1. und 2. angeführten Personengruppen nur exemplarischen Charakter und stellen keine abschließende Indikationsliste dar: In jedem Fall ist eine individuelle Risikobeurteilung erforderlich.“

     

    Änderungen bei der Impfung gegen Influenza

    In der aktuellen STIKO-Empfehlung wurde bei den Indikationsimpfungen der Hinweis aufgenommen, dass Kinder und Jugendliche im Alter von 2 bis einschließlich 17 Jahren mit inaktiviertem Impfstoff oder mit einem attenuierten Influenza-Lebendimpfstoff (LAIV) - das heißt mit dem nasal zu applizierenden Impfstoff - geimpft werden können, sofern keine Kontraindikation besteht (siehe Fachinformation). Bei Kindern im Alter von 2 bis einschließlich 6 Jahren sollte dabei LAIV bevorzugt angewendet werden. Der G-BA weicht bei der Übernahme der Empfehlung in die SI-RL hiervon wie folgt ab:

     

    • Influenza Impfung bei Kindern von 2 bis 6 Jahren (Indikationsimpfung): Die Empfehlung, dass bei der Influenza-Impfung für Kinder von zwei bis einschließlich sechs Jahren bevorzugt LAIV angewendet werden sollte, wird in die SI-RL übernommen. Diese Empfehlung wird allerdings konkret um die in der Fachinformation von LAIV (Fluenz®) genannten Kontraindikationen (klinische Immunschwäche) bzw. Warnhinweise (schweres Asthma, akutes Giemen) eingeschränkt.

     

    • Influenza-Impfung ab einem Alter von 7 bis 17 Jahren (Indikationsimpfung): Kinder und Jugendliche ab einem Alter von 7 bis einschließlich 17 Jahren sollten hingegen bei gegebener Indikation mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. In den Tragenden Gründen zum Beschluss führt der G-BA als Hintergrund für diese Entscheidung aus, dass LAIV für diese Altersgruppe aufgrund des wesentlich höheren Preises bei nicht belegtem Vorteil als nicht wirtschaftlich angesehen wird.

     

    Außerdem wurde bei den Indikationsimpfungen noch folgende Änderung vorgenommen: Bei der Empfehlung für eine Influenza-Impfung von „Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopatienten fungieren können“, wurde das bisher vor dem Wort „Risikopatienten“ stehende Wort „ungeimpfte“ von der STIKO gestrichen. Diese Änderung wurde vom ­G-BA übernommen. Damit wird, unabhängig davon, ob die zu betreuenden Risikopatienten gegen Influenza geimpft wurden oder nicht, eine Influenza­impfung für die Betreuer empfohlen.

     

    Da die Indikationsimpfung gegen Influenza im Alter von 7 bis 17 Jahren mit inaktiviertem Impfstoff (und nicht mit LAIV) erfolgen sollte, wird in Anlage 2 die Dokumentationsziffer 89112N für die nasale Influenza-Impfung angepasst:

     

    • Influenza nasal
      • Sonstige Indikationen: Kinder (24 Monate bis 6 Jahre)
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 17 | ID 42451314