Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Darf sich der behandelnde Arzt auf den Befund des Radiologen verlassen?

    von RA und FA für Medizinrecht Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de 

    | Bei arbeitsteiliger Behandlung von Patienten durch mehrere Ärzte stellt sich immer wieder die Frage der juristischen Abgrenzung von Verantwortungsbereichen. Die Thematik der horizontalen Arbeitsteilung betrifft insbesondere die Zusammenarbeit zwischen dem Radiologen und dem eigentlichen Behandler. Darf sich letzterer auf den radiologischen Befundbericht verlassen? Oder ist eine eigene zusätzliche Befundung erforderlich? Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die Maßstäbe, die im Arzthaftungsprozess angelegt werden. |

    Grundsätzlich darf man dem Kollegen vertrauen

    Als Ausgangspunkt zieht die Rechtsprechung bei der horizontalen Arbeitsteilung den Vertrauensgrundsatz heran. Hiernach darf sich ein Arzt grundsätzlich darauf verlassen, dass der Kollege aus dem anderen Fachgebiet seine Aufgabe lege artis erfüllt hat. Dies bedeutet, dass man vom Grundsatz her darauf vertrauen darf, dass die Befundung durch den Radiologen ordnungsgemäß und zutreffend erfolgte.

    Weiterbildungsordnungen sehr unterschiedlich

    Die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Fachbereiche sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was die Einbeziehung radiologischer Befundung oder Auswertung angeht. In der (Muster-)Weiterbildungsordnung - im Einzelfall zu prüfen und einschlägig wäre dann die jeweilige Weiterbildungsordnung nach Landesrecht - wird etwa für das Fachgebiet der Neurologie „Indikationsstellung und Auswertung neuroradiologischer Verfahren“ als Weiterbildungsinhalt gefordert. Für die Orthopäden ist dort von der „Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle“ die Rede, während zum Beispiel für die Gynäkologen eine ausdrückliche Implikation radiologischer Tätigkeit nicht erfolgt.