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  • · Fachbeitrag · Privatrechtr


    Privatliquidation: Hinweis auf Zahlungsziel reicht nicht aus, Schuldner muss auch belehrt werden


    von RA, FA Medizinrecht Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www. spkt.de

    | Um Patienten in Zahlungsverzug zu setzen, müssen Rechnungen einen bestimmten Hinweis enthalten. Die aktuelle Rechtslage haben noch nicht alle privatärztlichen Abrechnungsstellen bzw. Rechnungsersteller umgesetzt. AAA zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Forderungen sicher durchsetzen. |

    Einfache Zahlungsfrist in der Rechnung genügt nicht


    Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 25. Oktober 2007 klargestellt, dass ein Verzug des Schuldners nicht nur durch die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung ohne Belehrung des Verbrauchers begründet werden kann (Az. III ZR 91/07). Formulierungen in den Rechnungen wie „Bitte den Rechnungsbetrag bis zum … ausgleichen“ oder „Die Überweisung ist bis zum … auf das angegebene Konto zu leisten“ sind somit nicht hinreichend. 


    Verbraucherbelehrung erforderlich


    Damit der Patient als Verbraucher durch die erteilte Rechnung in Verzug gesetzt werden kann, ist eine Verbraucherbelehrung gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich. Den dortigen Anforderungen würde zum Beispiel folgender Hinweis am Ende der Rechnung genügen: 


    „Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung fällig. Wir weisen gemäß § 286 Abs. 3 BGB darauf hin, dass Sie auch ohne Mahnung automatisch in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlen.“


    Die Aufnahme einer solchen Formulierung am Ende der Rechnung hat den Vorteil, dass auch ohne nachfolgende Mahnschreiben an die Patienten 30 Tage nach Zugang der Rechnung Zahlungsverzug eintreten würde. Bereits ab diesem frühen Zeitpunkt könnten dann etwa Verzugszinsen beansprucht werden. Zudem wird die Beweisbarkeit in einem möglichen Zivilprozess erleichtert, wenn es um die Durchsetzung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden geht. Es muss dann nur noch der Zugang der Rechnung selbst, nicht mehr der Zugang nachfolgender Mahnschreiben bewiesen werden - letzteres wird von zahlungssäumigen Patienten im Prozess oft bestritten. 


    PRAXISHINWEIS |  Überprüfen Sie, ob die in Ihrem Namen erstellen Privatliquidationen den erforderlichen Hinweis enthalten! Falls nicht, weisen Sie Ihre privatärztliche Abrechnungsstelle bzw. den Rechnungsersteller darauf hin. Durch eine einfache Änderung des Rechnungsvordrucks kann im Hinblick auf einen möglichen Honorarprozess die juristische Durchsetzbarkeit insbesondere von Zinsen und Kosten erheblich erleichtert werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 5 | ID 38698670