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  • · Fachbeitrag · Leserforum


    Speziallaborleistungen über ein Gewerbe oder ein „Institut“ selbst abrechnen?


    von RA, FA Medizinrecht Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    |FRAGE: In AAA 02/2013 schreiben Sie auf Seite 12 („Eingesandtes Speziallabor auch als IGeL nicht selber berechenbar“), dass der Hausarzt eine PSA-Bestimmung nicht aus dem Labor beziehen und dann selbst in Rechnung stellen darf. Meine Frage: Darf er dies generell nicht oder hängt es davon ab, ob er ein Gewerbe angemeldet hat? Und was wäre, wenn er Inhaber eines „Instituts“ wäre, über das er diese Leistungen Selbstzahlerpatienten in Rechnung stellen würde? |

    • Hintergrund

    Zur Abrechenbarkeit von privatärztlichen Laborleistungen ist in Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M der GOÄ normiert, dass bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchführung von Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen hat, der die Laborleistung selbst erbracht hat oder unter dessen Aufsicht und nach dessen fachlicher Weisung die Leistungen durchgeführt wurden. Dies gilt auch für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).

    Antwort: Der Umstand, dass ein Gewerbe angemeldet wurde, wirkt sich vergütungsrechtlich nicht aus. Auch die Gründung eines „Instituts“ ändert nichts daran, dass die dargelegten Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen. Ganz unabhängig von der steuerrechtlichen Problematik: Durch die Wahl der Rechtsform oder des Rechtsträgers können die Abrechnungsvoraussetzungen nicht umgangen werden.


    PRAXISHINWEIS |  Die vereinzelt praktizierte Vorgehensweise, ein „Institut“ gewissermaßen als Subunternehmer zwischen zu schalten und auf diesem Wege einen Mehrerlös gegenüber dem Patienten zu generieren, ist nicht nur vergütungsrechtlich unzulässig. Vielmehr ist dies auch berufsrechtswidrig, was eine entsprechende Ahndung nach sich ziehen kann. 


    In der Praxis gab es immer wieder Fälle, in denen versucht wurde, die wirtschaftlichen Unsauberkeiten zu kaschieren - etwa durch Betreiben der „Institute“ durch die Ehefrauen der Ärzte. Es empfiehlt sich dringend, derartige Konstrukte der Zusammenarbeit auf vergütungsrechtliche Zulässigkeit genau prüfen zu lassen. Wird ein Verstoß festgestellt, so ist man juristisch schnell beim Abrechnungsbetrug. Und hier ist aktuell ein verstärktes Augenmerk der Staatsanwaltschaften zu beobachten!

    Weiterführender Hinweis


    • Arzt rechnet Laborleistungen ab, die er nicht selbst erbracht hat, und muss ins Gefängnis (AAA 05/2012, Seite 13)
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 2 | ID 38698770