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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |

    Bei manchem Arzt „unentdeckt“: Nr. 60 GOÄ

    Statistische Vergleiche und Fragen bei GOÄ-Seminaren zeigen, dass manche Ärzte das Konsil (Nr. 60 GOÄ) zu selten (manchmal auch gar nicht) berechnen. Gründe für das Nichtbeachten der Abrechenbarkeit liegen zum einen darin, dass das Konsil im EBM keine eigenständig berechenbare Leistung ist und zum anderen in der Tatsache, dass Konsile zwar „am Telefon schnell zwischendurch“ gemacht, aber bei der Abrechnung vergessen werden.

     

    Nr. 60 GOÄ lautet: „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“. Der Begriff „konsiliarisch“ zeigt, dass Nr. 60 mehr ist als eine Befund- oder Diagnosemitteilung oder ein bloßes Erkundigen nach dem Befinden des Patienten oder die Klärung organisatorischer Fragen. Ein Konsil ist die „Erörterung zwischen zwei oder mehr Ärzten zwecks Klärung diagnostischer und/oder therapeutischer Zweifelsfragen bei einem Kranken“. Das wiederum geschieht häufig.